Sehr geehrte Eltern,
wahrscheinlich haben Sie meinen Namen auf einem familiengerichtlichen Beschluss gelesen.
Ich bin bestellt worden, um die Interessen Ihres Kindes/Ihrer Kinder zu vertreten.
Da ich jedoch nicht genau weiß, in welcher Beziehung wir zueinander stehen, bitte ich Sie, auf die entsprechende Überschrift zu klicken, um weitere Informationen zu erhalten:
Verfahrensbeistand
Nachdem ein Antrag beim Familiengericht eingegangen ist – zum Beispiel zum Sorge- oder Umgangsrecht – wurde ich – nach § 158 FamFG – als Verfahrensbeiständin Ihres Kindes oder Ihrer Kinder bestellt.
Diesen Beschluss erhalten Sie per Post.
Bitte verstehen Sie das nicht als Misstrauen gegen Sie persönlich. Vielmehr geht es um das Wohl Ihres Kindes.
Ich vertrete als Verfahrensbeistand weder das Gericht noch das Jugendamt oder einen der Elternteile, sondern ausschließlich und parteiisch die Interessen Ihres Kindes, so, als hätte es mich als Anwalt beauftragt.
Ich soll Ihrem Kind den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise nahebringen und es durch das Verfahren begleiten. Ich versuche daher eine vertrauensvolle, altersentsprechende Beziehung zu Ihrem Kind/Ihren Kindern aufzubauen und bitte Sie dabei um Ihre Unterstützung.
Maßgeblich für meine Tätigkeit sind der Kindeswille und das Kindeswohl.
Ich achte darauf, wie klar der Wille Ihres Kindes ist und ob er altersgerecht, stabil und selbstbestimmt formuliert wurde.
Der Wunsch Ihres Kindes ist in der Regel meine oberste Prämisse.
Sollte er ausnahmsweise nicht auch dem Kindeswohl entsprechen, würde ich davon abweichen – und dies transparent begründen.
Ich werde allerdings immer versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Da es in Kindschaftssachen ein Beschleunigungsgebot gibt, der erste Gerichtstermin also meist schon innerhalb von vier Wochen stattfindet, würde ich
Ihr Kind, aber auch Sie, gerne möglichst bald persönlich kennenlernen.
Je nach Alter Ihres Kindes komme ich dafür gerne zu Ihnen nach Hause oder lade Sie in mein Büro ein. Manchmal ist auch ein neutraler, aber dennoch vertrauter Ort, wie etwa der Kindergarten oder die Schule angebracht.
Sollte es erforderlich sein, auch mit weiteren Personen im Umfeld Ihres Kindes zu sprechen (z.B. Erzieher:innen, Lehrer:innen, Ärzt:innen, Therapeut:innen), würde ich Sie selbstverständlich vorab informieren.
Für einen Informationsaustausch wäre es notwendig, dass Sie mich und diese weiteren Personen von unserer Schweigepflicht entbinden. Eine entsprechende Erklärung finden Sie hier.
Nach Abschluss der Gespräche versuche ich stets zeitnah und schriftlich meine Erkenntnisse dem Gericht zu schildern, nehme Stellung und schlage meist eine Regelung vor.
Meine Schriftsätze, erhalten Sie direkt über Ihren Anwalt oder das Gericht.
Ich begleite Ihr Kind bei der richterlichen Anhörung, vertrete es in der Verhandlung und stehe auch Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Tipps, wie Sie Ihrem Kind in dieser herausfordernden Lebensphase helfen können, finden Sie in meinem Blogbeitrag „Was Kindern in Trennungszeiten wirklich hilft“
Ergänzungspfleger
Als Ergänzungspfleger wurde mir durch Beschluss des Gerichts ein Teil des Sorgerechts übertragen, das normalerweise bei Ihnen als Eltern liegt.
Das bedeutet, dass zum Wohle Ihres Kindes konkrete Entscheidungen, stellvertretend für einen oder beide Elternteile, getroffen werden. Dies kann z.B. erforderlich werden, um medizinischen Maßnahmen zuzustimmen, den Nachnamen zu ändern, ein Erbe auszuschlagen oder andere notwendige Einwilligungen zu erteilen.
Deshalb würde ich gerne mit Ihnen und Ihrem Kind sprechen, um eine bestmögliche Lösung zu finden.
Vielleicht werde ich auch mit weiteren Personen im Umfeld Ihres Kindes (z.B. Lehrer:innen, Ärzt:innen, Therapeut:innen) sprechen und mich mit diesen beraten, worüber ich Sie aber selbstverständlich vorab informiere.
Für einen Informationsaustausch wäre es erforderlich, dass Sie mich und diese weiteren Personen von unserer Schweigepflicht entbinden. Eine entsprechende Erklärung finden Sie hier.
Unterbringung
In einem Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB kann das Familiengericht auf Antrag der Sorgeberechtigten entscheiden, dass ein Kind – auch gegen seinen Willen – in einer Jugendhilfeeinrichtung, Klinik oder psychiatrischen Einrichtung untergebracht wird.
Weil dies tief in die Persönlichkeitsrechte des Kindes eingreift, muss das Gericht diese Entscheidung sorgfältig prüfen und genehmigen.
Ich vertrete in diesen Verfahren die Interessen Ihres Kindes.
Das Gericht hört Ihr Kind in meinem Beisein an. Anschließend wird geprüft, ob die Maßnahme wirklich zwingend erforderlich ist oder mildere Alternativen möglich sind.
In akuten Gefahrensituationen kann das Gericht auch ohne Anhörung entscheiden – muss diese jedoch zeitnah nachholen.
Sollte es dazu kommen, informiere ich Ihr Kind über seine Rechte und unterstütze es dabei, sich zu äußern – inklusive einer möglichen Beschwerde.
Wenn das Gericht es wünscht, spreche ich auch mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen. Ich setze mich dann zeitnah mit Ihnen in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie in dem Flyer der Universität Ulm.
Wenn Sie möchten, können Sie mir auch gerne eine Nachricht schreiben.
„Loslassen kostet weniger Kraft als festhalten –
und dennoch ist es schwieriger.“
Detlev Fleischhammel, Theologe